Falls doch mal was schief geht und der Hammer vom Gerüst fällt.
Schützen Sie sich und Ihre Firma mit einer Betriebshaftpflichtversicherung vor Forderungen in Schadensfällen.
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Im bürgerlichen Gesetzbuch ist festgelegt, dass ein Bürger für alle Schäden die er -absichtlich oder versehentlich- Anderen zufügt haftet. Diese Haftung nennt man "Ersatzpflicht" und kennt keine Begrenzung. Die Ersatzpflicht kann gegenüber dem Geschädigten daher existenzbedrohliche Größenordnungen erreichen. Daher ist die Betriebshaftpflichtversicherung unverzichtbar.
Die Versicherungsleistung umfasst -wie in der allgemeinen Haftpflichtversicherung- die Absicherung des Versicherungsnehmers gegen begründeten Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz.
Im gegensatz zur weitläufigen Meinung umfasst die Haftpflicht auch die Prüfung ob und inwieweit Ansprüche begründet sind und notfalls auch die Abwehr unbegründeter Forderungen. In solchen Fällen ist die Haftpflichtversicherung auch als eine passive Rechtsschutzversicherung zu sehen: die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt in Deutschland der Versicherer (unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme)
Allerdings gilt der Versicherungsschutz nur für auf Ersatz eines Schadens gerichtete Ansprüche. Anspürche die auf Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gerichtet sind, auch „Erfüllungsschaden“ genannt sind hierbei nicht versichert. Entstehen Ihnen also kosten durch einen Umtausch oder Reparatur so werden diese nicht von der Haftpflicht getragen. Ebenfalls nicht unter die Leistungen einer Betriebshaftpflichtversicherung fallen Schäden die durch Unterlassung einer bestimmten Handlung oder auch durch Abmahnungen entstehen.
Leistungen im Schadenfall werden durch den Versicherer im Regelfall immer an den geschädigten Anspruchsteller gezahlt, der Versicherungsnehmer bleibt hierbei unberücksichtigt. Laut § 156 I VVG kann der Versicherungsnehmer nicht über seine Freistellungsforderung gegenüber dem Versicherer verfügen, es sei denn, dass die bestehende Schadenersatzforderung durch Leistung oder Aufrechnung erloschen ist. In diesem Fall kann die Versicherung eine Leistung auch direkt an den Versicherungsnehmer zahlen. Gerade in der Bauwirtschaft ist eine Verrechnung der Schadenhöhe eine gängige Praxis und wird häufig angewandt.
Versichert ist der Unternehmer oder auch das Unternehmen (GmbH, AG... ) und die Personen, die eine Firma oder eine Niederlassung leiten (dies regelt der § 151 VVG). der Versicherungsschutz schließt natürlich alle Mitarbeiter, jedoch nur während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber ein. Durch die Absicherung von Haftungsrisiken der Mitarbeiter wird gleichzeitig deren arbeitsrechtlichem Freistellungsanspruch Rechnung getragen. Mitversicherte untereinander, sowie Ansprüche durch den Versicherungsnehmer gegen Mitversicherte sind über die Betriebshaftpflicht nicht versichert.
Achtung! Unter den Versicherungsschutz fallen nur die Eigenschaften und Rechtsverhältnisse welche durch den Versicherungsnehmer schon bei Vertragsabschluss angegeben wurden. Im Gegensatz zur privat Haftpflicht ist dies in der Betriebshaftpflicht zwingend zu beachten.
Besondere Beachtung gibt es bei Angehörigen von freien Berufen (Juristen, Steuerberater, Ärzte). Hier deckt eine Betriebshaftpflicht im Regelfall nur rudimentäre Risiken ab, so zum Beispiel die Streupflicht im Winter. Tatsächlich in diesen Berufen bestehende Risiken finden sie nicht in einer Betreibshaftpflicht. Hierfür wäre die Berufshaftpflicht zwingend erforderlich.
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